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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für PIPETECH GmbH Installateur-Meisterbetrieb

der Bereiche Sanitär, Heizung, Kälte, Lüftung, Klima u. Kanaltechnik

1200 Wien, Salzachstraße 9 Top 32

1.  Geltung 

1.1.    Diese AGB gelten zwischen uns (PIPETECH GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunden) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. 

 

1.2.    Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.pipetech.at/agb) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt. 

 

1.3.    Von diesen AGB abweichende Bestimmungen sind nur gültig, wenn diese Abweichungen schriftlich festgehalten werden. 

 

1.4.    Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Die vorliegenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Werkvertrages oder Auftrages. 

 

1.5.    Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. 

 

1.6.    Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. 

 

1.7.    Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde diese AGB als verbindlich. 

 

2.    Angebot/Vertragsabschluss 

2.1.    Angebote werden nur schriftlich erteilt. 

2.2.    Angebote sind unverbindlich. 

2.3.    Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

 

2.4.    Angebote bzw Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich. 

2.5.    Annahme des Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 

 

2.6.    Dem Angebot liegt ein durch qualifizierte Techniker erstellter Plan zu Grunde. Jede Weitergabe und Weiterverwendung (insbesondere Textierung, Maße, Pläne usw. mit/ohne Preise) ist jedenfalls kostenpflichtig und die Kosten betragen 15 % der Nettoauftragssumme exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

2.7.    Das Angebot ist 30 Tage ab Erstellungsdatum gültig. 

2.8.    Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande. Die Annahme des Angebotes durch den Kunden erfolgt durch seine Unterfertigung des Angebotes. 

 

3.    Preise 

3.1.    Preisangaben sind nicht als Pauschalpreise zu verstehen. 

3.2.    Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

 

3.3.    Für die vom Kunden angeordneten Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. 

 

3.4.    Bei der Erstellung des Angebotes wurde vorausgesetzt, dass der Auftrag ohne Unterbrechung abgewickelt wird. Im Falle einer Unterbrechung der Auftrags- bzw Leistungserfüllung ohne unser Verschulden, sei es die Unterbrechung erfolgt aus bautechnischen Gründen oder wegen fehlender Vorleistungen anderer Professionisten ist für jede Unterbrechung für den erforderlichen An- und Abtransport der Werkzeuge und Montagematerialien die verbrauchte Arbeitszeit nach tatsächlichem Aufwand zu entlohnen und wird dies dem Kunden in Rechnung gestellt. 

 

3.5.    Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten. 

 

3.6.    Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, 

Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. 

 

3.7.    Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als Wert gesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 

 

3.8.    Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6. sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.7. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist. 

 

4.    Beigestellte Waren 

4.1.    Vom Kunden oder von Dritten beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. 

4.2.    Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. 

 

5. Zahlung 

5.1.    Die Bezahlung der Rechnung hat innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungslegung netto zu erfolgen. 

 

5.2.    Bei Bezahlung der Rechnung innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Rechnungslegung wird ein Skonto von 3% gewährt. 

 

5.3.    Ab einer Auftragssumme von EUR 3.000,00 (Euro dreitausend) netto sind die Kosten für das Material von Kunden zur Gänze bereits bei der Auftragserteilung zu bezahlen. 

 

5.4.    Ab einer Auftragssumme von EUR 15.000,00 (Euro fünfzehntausend) netto ist eine unwiderrufliche Zahlungsbestätigung, zweckgebunden in der Höhe der Auftragssumme, einer österreichischen Bank bzw des finanzierenden Institutes an die Pipetech GmbH, als Auftragnehmer im Original zu übergeben. 

 

5.5.    Gemäß § 456 UGB sind wir gegenüber Unternehmern als Kunden bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir beim verschuldeten Zahlungsverzug Zinsen iHv 4 Prozentpunkten über den Basiszinssatz. 

 

5.6.    Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt gegenüber Unternehmern ausdrücklich vorbehalten, sowie gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. 

 

5.7.    Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden (Zahlungsverpflichtung) bis auf Weiteres einzustellen. 

 

5.8.    Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges jedenfalls berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 

 

5.9.    Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, Skonto u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. 

 

5.10.    Dem Kunden (Unternehmer, Verbraucher) steht eine Aufrechnungsbefugnis nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis noch zusätzlich zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens. 

 

5.11.    Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind wir berechtigt Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 25,00 dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

 

6.    Bonitätsprüfung 

6.1.    Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine vollständigen Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen. 

 

7.    Mitwirkungspflichten des Kunden 

7.1.    Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Zudem ist für den Beginn der Leistungsausführung Punkt 5.3. und Punkt 5.4. (dieser AGB) zu beachten. 

 

7.2.    Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns jederzeit angefragt werden. 

 

7.3.    Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 

 

7.4.    Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden ausschließlich auf seine Kosten zu veranlassen. Auf dies weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund der Ausbildung oder der Erfahrung über solches Wissen verfügen musste. 

 

7.5.    Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 

 

7.6.    Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in, vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 

 

7.7.    Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. 

 

7.8.    Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns jederzeit angefragt werden. 

 

7.9.    Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. 6 

 

 

8.    Leistungsausführung 

8.1.    Wir sind nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erfüllen. 

 

8.2.    Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 

 

8.3.    Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 

 

8.4.    Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. 

 

9.    Leistungsfristen und Termine 

9.1.    Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 

 

9.2.    Werden der Beginn der Leistungsausführung und/oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder gar unterbrochen, vor allem aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten (Punkt 7. dieser AGB), so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 

 

9.3.    Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 

9.4.    Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefes), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 

 

10.    Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfangs 

10.1.    Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. 

 

11.    Behelfsmäßige Instandsetzung 

11.1.    Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. 

 

11.2.    Der Kunde hat bei behelfsmäßiger Instandsetzung für eine umgehende und fachgerechte Instandsetzung Sorgen zu tragen bzw diese zu veranlassen. 

 

12.    Annahmeverzug 

12.1.    Gerät der Kunde länger als vier Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen usw.) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder gar verhindern, dürfen wir bei einem aufrechten Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 

 

12.2.    Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen und die Waren/Material bei uns einzulagern wofür uns eine angemessene Lagergebühr in Höhe von bis zu 100% des Warenwertes zusteht. 

 

12.3.    Unser Recht, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt vom Punkt 12.1. und 12.2. dieser AGB jedenfalls unberührt. 

 

12.4.    Bei einem berechtigten Rücktritt vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Bei einem unternehmerischen Kunden ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes vom Verschulden unabhängig. 

 

13.    Eigentumsvorbehalt 

13.1.    Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

 

13.2.    Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (vom Kunden) ist nicht zulässig. 

 

13.3.    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen erfolglos gemahnt haben. 

 

13.4.    Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich und ausnahmslos zu verständigen. 

 

13.5.    Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. 

 

13.6.    Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde zur Gänze. 

 

13.7.    Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nur dann gleichzusetzen mit einem Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 

 

14.    Gewährleistung 

14.1.    Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. 

 

14.2.    Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert (Annahmeverzug des Kunden) hat. 

 

14.3.    Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 

 

14.4.    Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 

 

14.5.    Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

 

14.6.    Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 

 

14.7.    Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Übergabe, an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen auch in der angemessenen Frist, nämlich spätesten sieben Tage ab deren Entdeckung, an uns schriftlich angezeigt werden. 

 

14.8.    Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen. 

 

14.9.    Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 

 

14.10.    Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. 

 

14.11.    Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden. Wenn Verbesserung und angemessene Preisminderung aufgrund der Art des Mangels nicht möglich sind, so steht dem Kunden der Wandlungsanspruch zu. 

 

14.12.    Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt. 

 

14.13.    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. 

 

15.    Haftung 

15.1.    Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

 

15.2.    Gegenüber unternehmerischen Kunden haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. 

 

15.3.    Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 

 

15.4.    Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 

 

15.5.    Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 

 

15.6.    Der Haftungsausschluss umfasst ebenso Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. 

 

15.7.    Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Der Haftungsausschluss besteht auch für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 

 

15.8.    Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). 

 

15.9.    Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten. 

 

16.    Salvatorische Klausel 

16.1.    Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. 

 

16.2.    Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 

 

17.    Allgemeines 

17.1.    Es gilt österreichisches Recht. 

17.2.    Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

17.3.    Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien). 

17.4.    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht (Handelsgericht Wien). Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

 

17.5.    Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. 

 

Stand 2.4.2019

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